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BGBl. I Nr. 96/2004

kundgemacht 30.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2004× zu UG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 19 § 0↗RIS↗
§ 92geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.2004 – 30.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 120/2002 · danach: BGBl. I Nr. 96/2004 § 92↗RIS↗
in Kraft 31.07.2004 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2004 · danach: BGBl. I Nr. 134/2008 § 92↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92.
(1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt; ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
4. Konventionsflüchtlingen.
… 9 unveränderte Absätze
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(7) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.