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BGBl. I Nr. 97/2004

kundgemacht 30.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatradiogesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes sowie Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) 428 § 0↗RIS↗
§ 17geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.04.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 20/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 § 17↗RIS↗
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
§ 17. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.