Absatz eins,Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
BGBl. I Nr. 97/2004
Änderung des Privatradiogesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes sowie Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27aneu
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
Paragraph 27 a,
- Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
- Ziffer einsfalls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,
- Ziffer 2API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
- Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Absatz eins, zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen.
- Absatz 4,Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 durchzuführen.