Absatz eins,Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsUmweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
- Ziffer 2Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 4, der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.