BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21aneu
Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen
Paragraph 21 a,
Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist.