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BGBl. I Nr. 99/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2004× zu UMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 228 § 0↗RIS↗
§ 25geändertText; Abs 2 (neu)
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 25↗RIS↗
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 25↗RIS↗
Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten
§ 25.
Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.
(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich durchgeführt hat.
Schlagworte
Plausibilitätsprüfung