Absatz eins,Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Paragraph 9 a,
- Absatz 2,Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde,
- Ziffer 2die Bezeichnung der Ortschaft,
- Ziffer 3die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
- Ziffer 4die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
- Ziffer 5die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
- Ziffer 6die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
- Ziffer 7die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
- Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
- Ziffer 9von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
- Ziffer 10den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
- Absatz 3,Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
- Ziffer einsdie Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnungbetreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
- Ziffer 2die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,
- Ziffer 3allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
- Ziffer 4allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,,
- Ziffer 5die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Absatz 4,,
- Ziffer 6allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
- Ziffer 7von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
- Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
- Ziffer 9allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und
- Ziffer 10die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
- Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt
und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.