den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;
BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zugriffsrechte zum Register
Paragraph 7,
Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;
- Ziffer 3dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.