BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Dokumentation
Paragraph 19,
Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 18, sowie deren Ergebnisse gemäß Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß Paragraph 59, zu erfolgen.