Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Absatz 2, erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
- Ziffer einsDruckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF tief 6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Ziffer eins,),
- Ziffer 2Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Ziffer 2,),
- Ziffer 3Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Ziffer 3,),
- Ziffer 4Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Ziffer 4,),
- Ziffer 5Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Ziffer 5,),
- Ziffer 6Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Ziffer 6,),
- Ziffer 7Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Ziffer 7,),
- Ziffer 8Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Ziffer 8,),
- Ziffer 9Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Ziffer 9,),
- Ziffer 10Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Ziffer 10,).
- Absatz 3,Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.