Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 31,, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des Paragraph 23, Absatz eins, einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen
Paragraph 22,
- Absatz 2,Prüfstufe 1:
Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:
- Ziffer einsdas Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,
- Ziffer 2die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,
- Ziffer 3die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,
- Ziffer 4die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,
- Ziffer 5die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,
- Ziffer 6die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und
- Ziffer 7die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.
- Absatz 3,Prüfstufe 2:
Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:
- Ziffer einsDie Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder
- Ziffer 2die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.
- Absatz 4,Prüfstufe 3:
Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:
- Ziffer einsDie Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder
- Ziffer 2die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder
- Ziffer 3die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder
- Ziffer 4die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.
- Absatz 5,Prüfstufe 4:
Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:
- Ziffer einsDie Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.
- Ziffer 2Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.
- Ziffer 3Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.
- Absatz 6,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.
- Absatz 7,Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.