Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen
Paragraph 30,
- Absatz 2,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der Paragraphen 22, bzw. 23 vorzugehen.