Absatz eins,Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:
- Ziffer einsder ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 7 bis 12, oder
- Ziffer 2von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 20 bis 27, oder
- Ziffer 3von Kontrollen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Kesselgesetz,
zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung zu stellen.