Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
- Ziffer einsBescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
- Ziffer 2betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
- Ziffer 3kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
- Ziffer 4Datum der Kontrolle,
- Ziffer 5Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
- Ziffer 6Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle