Absatz eins,Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat über die vorgenommene Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 4. Teil einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Zuteilung ist im Prüfbuch einzutragen.
- Ziffer einsBei einer Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu einer Sonderbestimmung ist die zutreffende Ziffer der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 anzuführen und die Sonderbestimmung in Kopie anzuschließen.
- Ziffer 2Bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges sind die Prüfstufe und die gemäß dieser Prüfstufe vorgesehenen Prüffristen für die äußeren Untersuchungen, inneren Untersuchungen und Druck-/Dichtheitsprüfungen anzuführen.
- Ziffer 3Bei einer Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges ist das Prüfprogramm (Kurzbezeichnung) anzuführen und das Prüfprogramm anzuschließen.
- Ziffer 4Bei einer Zuteilung gemäß Ziffer 2, oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.
- Ziffer 5Die erste vorgesehene Überwachungsmaßnahme (äußere Untersuchung, innere Untersuchung, Druck/Dichtheitsprüfung, usw.) ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- Ziffer 6Die Eintragung der Zuteilung, der Durchführung der Gefahrenanalyse und der Erstellung des Maßnahmenkataloges ist mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- Ziffer 7Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß Paragraph 56, Absatz 6, Ziffer 7, einzutragen.