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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 59↗RIS↗

Dokumentation von Betriebsprüfungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 8, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.
  3. Absatz 3,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.
  4. Absatz 4,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.
  5. Absatz 5,Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Absatz 2, ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  6. Absatz 6,Für die Abschnitte gemäß Absatz 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 65, bzw. 66.
  7. Absatz 7,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  8. Absatz 8,Die Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,
    2. Ziffer 2
      Die Beurteilung der Ausrüstung,
    3. Ziffer 3
      Die Funktion der Ausrüstung und Integration,
    4. Ziffer 4
      Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),
    5. Ziffer 5
      Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.
  9. Absatz 9,Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation Paragraph 58, Absatz 2,