Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,
- Ziffer 4Hauptstück jeweils für die:
- Ziffer einsDichtheitsprüfung oder
- Ziffer 2Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder
- Ziffer 3Druckprüfung oder
- Ziffer 4Ersatz für die Druckprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen.