Absatz eins,Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach
- Ziffer einsäußeren Untersuchungen
- Ziffer 2inneren Untersuchungen
- Ziffer 3Druckprüfungen und
- Ziffer 4Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden.