Absatz eins,Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
- Ziffer einsEine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß Paragraph 8,,
- Ziffer 2eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß Paragraph 11,,
- Ziffer 3eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 10, und
- Ziffer 4eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 9,