Absatz eins,Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
- Ziffer einssicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
- Ziffer 2Anzeigeeinrichtung,
- Ziffer 3drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen.