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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 9↗RIS↗

Funktion der Ausrüstung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
    1. Ziffer eins
      sicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      Anzeigeeinrichtung,
    3. Ziffer 3
      drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
    ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
    1. Ziffer eins
      für direkt wirkende Sicherheitsventile
      1. Litera a
        eine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
      2. Litera b
        falls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
    2. Ziffer 2
      für:
      1. Litera a
        Bersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
      2. Litera b
        BosB-Anlagen,
      3. Litera c
        MSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
    eine Überprüfung der relevanten Daten anhand der zugehörigen Dokumentation.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
    1. Ziffer eins
      Feuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
    2. Ziffer 2
      Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Litera c, erfasst sind.
  7. Absatz 7,Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
  8. Absatz 8,Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.