Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß Paragraph 5, behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.
BGBl. II Nr. 500/2004
Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern
Paragraph 13 a,
- Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, sind/ist
- Ziffer einsUnterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
- Litera ader Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
- Litera balle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
- Ziffer 2ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.