Absatz eins,In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang römisch drei genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
BGBl. II Nr. 500/2004
Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aneu
Anforderungen an natürliches Mineralwasser
Paragraph 2 a,
- Absatz 2,Für die Analyse der in Anhang römisch drei genannten Bestandteile sind die in Anhang römisch vier genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.