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BGBl. II Nr. 500/2004

kundgemacht 20.12.2004 RIS↗
Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 500/2004× zu Mineralwasser- und Quellwasserverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung 58 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 21.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 500/2004 § 2a↗RIS↗

Anforderungen an natürliches Mineralwasser

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang römisch drei genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
  2. Absatz 2,Für die Analyse der in Anhang römisch drei genannten Bestandteile sind die in Anhang römisch vier genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.