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BGBl. III Nr. 105/2004

kundgemacht 07.09.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Anl. 1↗RIS↗

(Übersetzung)
Erklärung

gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, dass in Österreich ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als 16 Wochen gewährleistet ist.