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BGBl. III Nr. 105/2004

kundgemacht 07.09.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Frau“ für jede Person weiblichen Geschlechts ohne irgendwelche Diskriminierung und der Ausdruck „Kind“ für jedes Kind ohne irgendwelche Diskriminierung.