Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 105/2004

kundgemacht 07.09.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 12↗RIS↗

Durchführung

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.