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BGBl. III Nr. 105/2004

kundgemacht 07.09.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.