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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Laissez-passer und Visa

1. Unbeschadet des Rechts der Behörde, eigene Reisedokumente auszustellen, anerkennen die Vertragstaaten dieses Protokolls die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen und nehmen diese als gültige Reisedokumente an.

2. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde werden so schnell wie möglich behandelt. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, müssen von einer Bestätigung begleitet sein, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft für die Behörde reisen.