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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zusatzabkommen

Dieses Protokoll beschränkt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Behörde von einem ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Ansiedlung des Hauptsitzes oder eines regionalen Zentrums oder Büros der Behörde auf dem Gebiet dieses Mitglieds eingeräumt wurden oder noch werden. Dieses Protokoll hindert nicht den Abschluss von Zusatzabkommen zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder.