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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Beitritt

Dieses Protokoll steht jedem Mitglied der Behörde zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.