BGBl. III Nr. 124/2004
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Ein Staat, der beabsichtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, dass er dieses Protokoll für eine zwei Jahre nicht übersteigende Dauer vorläufig anwenden wird.