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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Flagge und Wappen

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.