Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
BGBl. III Nr. 135/2004
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
- Ziffer 3Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
- Ziffer 4Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können