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BGBl. III Nr. 135/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2004× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:

  1. Ziffer eins
    Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
  2. Ziffer 2
    Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
  3. Ziffer 3
    Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
  4. Ziffer 4
    Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können