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BGBl. III Nr. 135/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2004× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein im Folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in der Ukraine und in Österreich stattfinden. Die Termine der Tagungen werden auf diplomatischem Weg vereinbart.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Gemischten Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind:
    1. Ziffer eins
      Planung und Koordinierung der Zusammenarbeit
    2. Ziffer 2
      Bestimmung von Prioritäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms
    4. Ziffer 4
      Auswahl der Projekte gemäß Artikel 3, Ziffer 1
    5. Ziffer 5
      Analyse des Standes der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Empfehlungen
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Fachleute zu den Tagungen der Gemischten Kommission beiziehen.