Absatz eins,Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein im Folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.
BGBl. III Nr. 135/2004
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in der Ukraine und in Österreich stattfinden. Die Termine der Tagungen werden auf diplomatischem Weg vereinbart.
- Absatz 3,Die Aufgaben der Gemischten Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind:
- Ziffer einsPlanung und Koordinierung der Zusammenarbeit
- Ziffer 2Bestimmung von Prioritäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
- Ziffer 3Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms
- Ziffer 4Auswahl der Projekte gemäß Artikel 3, Ziffer 1
- Ziffer 5Analyse des Standes der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Empfehlungen
- Absatz 4,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Fachleute zu den Tagungen der Gemischten Kommission beiziehen.