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BGBl. III Nr. 135/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2004× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jede der Vertragsparteien den Schutz des geistigen Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.
  2. Absatz 2,Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsparteien in Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.