BGBl. III Nr. 135/2004
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die ukrainische Seite nennt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und die österreichische Seite das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich als jene Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens auf staatlicher Ebene zuständig ist.