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BGBl. III Nr. 143/2004

kundgemacht 22.12.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2004× zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.