BGBl. III Nr. 143/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN VERTRÄGEN
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.