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BGBl. III Nr. 19/2004

kundgemacht 28.04.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2004× zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verhältnis zu anderen Regelungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.