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BGBl. III Nr. 19/2004

kundgemacht 28.04.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2004× zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.