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BGBl. III Nr. 66/2004

kundgemacht 18.06.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt die Identität und die Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Personen in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung fest.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei wird zum Zweck der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der nach Absatz 1 zu übernehmenden Person, das Übernahmeersuchen sowie die verfügbaren persönlichen Dokumente an die ersuchte Vertragspartei zustellen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen. Kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Übernahmeersuchen in der genannten Frist nicht beantworten, teilt sie der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte Frist mit.