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BGBl. III Nr. 66/2004

kundgemacht 18.06.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Artikel eins, Absatz 3,, Artikel 5 und Artikel 6, Absatz 4, trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.