Absatz eins,Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
BGBl. I Nr. 100/2005
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Asylwerber
1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
Faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12,
- Absatz 2,Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20 Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
- Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Ablauf des 20. Tages nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der Fremde, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.