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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) neu § 0↗RIS↗
§ 120neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 120↗RIS↗

Unbefugter Aufenthalt

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
    2. Ziffer 2
      sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  2. Absatz 2,Wer die Tat nach Absatz eins, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
    2. Ziffer 2
      solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder
    4. Ziffer 4
      solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
  4. Absatz 4,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.