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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2006) · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 157/2005 § 11↗RIS↗

4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
    5. Ziffer 5
      eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 4, vorliegt oder
    6. Ziffer 6
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
    5. Ziffer 5
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
    6. Ziffer 6
      der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt wurde.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
    1. Ziffer eins
      sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
  5. Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
  7. Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.
§ 11neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 157/2005 · danach: BGBl. I Nr. 29/2009 § 11↗RIS↗

4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
    5. Ziffer 5
      eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 4, vorliegt oder
    6. Ziffer 6
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
    5. Ziffer 5
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
    6. Ziffer 6
      der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt wurde.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
    1. Ziffer eins
      sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
  5. Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
  7. Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.