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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 48↗RIS↗

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gelten die Paragraph 45, Absatz 2 bis 4,