Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- Ziffer 2die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
- Ziffer 3im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.