Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer 2im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.