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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 122/2009 § 51↗RIS↗

4. Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht

Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

Paragraph 51,

EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. Ziffer 2
    für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.