BGBl. I Nr. 101/2005
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertBezeichnung, Text (neu)
Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen
Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte
Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.