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BGBl. I Nr. 104/2005

kundgemacht 19.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 771 § 0↗RIS↗
§ 24geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.10.1987 – 30.04.2006 · idF BGBl. Nr. 618/1987 · danach: BGBl. I Nr. 104/2005 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.05.2006 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 104/2005 · danach: BGBl. I Nr. 117/2012 § 24↗RIS↗
Urlaubs- und Abfertigungskarte Arbeitnehmerinformation
§ 24.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für jeden Arbeitnehmer eine Urlaubs- und Abfertigungskarte auszustellen. Diese hat außer dem Namen und Geburtsdatum insbesondere das für jeden Arbeitnehmer vorbehaltende Kennzeichnen und das Ausstellungsdatum zu enthalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Erstattung der Meldung gemäß § 22 Abs. 2 sich dieser Angaben über folgende Punkte vierteljährlich zu bedienen. informieren:
(2) 1. Die Urlaubs- und Abfertigungskarte ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu verwahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Urlaubs- und Abfertigungskarte nach Eintragung der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Bestätigung mit den Arbeitspapieren auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat die Urlaubs- und Abfertigungskarte dem neuen Arbeitgeber zu übergeben. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren.