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BGBl. I Nr. 106/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 4583 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 01.01.2001 – 30.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 133/2000 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.10.2005 – 31.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 83/2010 § 32↗RIS↗
§ 32.
(1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im voraus Voraus auszuzahlen. § 49 54 Abs. 1 bis 3 5 HGG 1992 2001 ist anzuwenden.
(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres die Zivildienstserviceagentur über die nach den § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 50 HGG 1992 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.
(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.